
Im Freistaat wurden 2014 durch das Finanzministerium Richtlinien für die Vergütung, Versorgung und sonstigen Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder Thüringer Sparkassen gemäß § 16 Abs. 3 Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG) erlassen.
Ich habe die Landesregierung gefragt:
1. Plant die Landesregierung in ähnlicher Weise zukünftig auch Richtlinien für die Vorstände von Wohlfahrtsorganisationen (z. B: AWO, Diakonie, Caritas u. ä.) zu erlassen?
2. Welche Gehaltsobergrenze wird für Vorstände von Wohlfahrtsorganisationen als angemessen angesehen?
Der wichtigste Satz der Antwort: „… ist für Regelungen durch den Freistaat kein Raum.“
Die Antwort der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Wortlaut.
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